Registry/Registrar Ankündigungen Skip to main.

Afilias 2-Zeichen (Buchstaben/Buchstaben) Domains bald verfügbar

Afilias wird ab dem 2. November 2015, 16:00 UTC die Registrierung von 2-Zeichen Domains erlauben. Die Domains werden als Premiumdomains angeboten und werden auch zum Premiumpreis verlängert. Sie können diese Domains ab sofort bei HEXONET vorregistrieren. Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.hexonet.net/collisionlist/afilias.

  • .LGBT
  • .POKER       
  • .BLACK
  • .BLUE
  • .RED
  • .PINK
  • .KIM
  • .SHIKSHA
  • .xn--6frz82g (.移动 bedeutet Mobile auf Chinesisch)

 

.PRO - ab 16. November 2015 ohne Auflagen registrierbar

Ab dem 16. November 2015 wird .PRO zu einer TLD ohne weitere Restriktionen. Seit der Einführung im Jahr 2002 war .PRO nur speziellen Kunden und Registraren vorbehalten und ausschließlich mit der Angabe spezielle Parameter registrierbar. Der neue Vertrag zwischen der .PRO Registry und ICANN lassen diese spezielle Prozedur aufheben und ermöglichen nun die Registrierung einer .PRO Domain für jedermann.

 

5+ Zahlen für .ME Domains verfügbar!

Die .ME Registry hat angekündigt die Registrierung von reinen Zahlen-Domains zu erlauben. Demnach ist es ab sofort möglich ab sofort Domains mit Zahlen zwischen 3 und 63 Zeichen zu registrieren.

 

.TOP Preisreduzierung

Ab dem 1. November 2015, 10:00 UTC reduziert sich der Preis bei .TOP wie folgt:

 

.BIZ Preiserhöhung - 1. November 2015

Neustar hat eine Preiserhöhung bei .BIZ ab dem 1. November 2015 angekündigt.

Wir empfehlen die Verlängerung Ihrer Domains noch vor der Preiserhöhung. Verlängerungen sind zwischen 1 und 9 Jahren möglich. So profitieren Sie noch vom günstigeren Preis.

 

.NET Preiserhöhung - 1. Februar 2016

Verisign hat eine Preiserhöhung bei .NET ab dem 1. Februar 2016 angekündigt.



Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

UDRP: Bayerische Motoren Werke erfolgreich im Streit um Kurzdomain b.mw

Unter einem sogenannten Domain-Hack versteht man Domainnamen, die ihren Namen aus mehreren Domain-Leveln zusammensetzen. Bekanntes Beispiel hierfür ist das Social Bookmarking-Tool del.icio.us, bei dem sich der Begriff „delicious“ sogar aus der Top-, Second- und Third-Level-Domain bildet.

Aufgrund der Vielzahl der mittlerweile existierenden Top-Level-Domains, nicht zuletzt durch die Einführung der neuen TLDs, sind Markeninhaber verstärkt der Gefahr ausgesetzt, dass ihr geschütztes Markenzeichen auf solche Weise verwechslungsfähig verwendet wird.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Marken mit Domains blieb bislang die Top-Level-Domain weitestgehend außer Betracht. In einem aktuellen Verfahren hatte sich der Automobilhersteller BMW trotzdem an der Verwendung der Domain b.mw gestört und ist hiergegen vorgegangen.

Was ist passiert?

Die Bayerische Motoren Werke AG ist Inhaberin des weltweit bekannten „BMW“ Markenzeichens. Sie wurde darauf aufmerksam, dass Ihr geschütztes Kennzeichen im Rahmen der malawischen Domain b.mw Verwendung fand.

Bei Aufruf der Domain leitete diese auf die Domain a.mw weiter, unter welcher eine Liste mit zum Verkauf angebotenen Domains aufgeführt war. Für die so vom Domaininhaber deklarierte „Premium-Domain“ b.mw war dabei ein Verkaufspreis in Höhe von mindestens 1.0 Millionen US-Dollar angesetzt worden.

Inhaber der Domain war eine japanische Gesellschaft, die neben der streitgegenständlichen Domain auch für zahlreiche weitere Kurzdomains unter der malawischen Top-Level-Domain als Domaininhaber im Rahmen des WHOIS-Eintrags eingetragen war.

Hierin sah der Automobilhersteller eine Verletzung seiner geschützten Ausschließlichkeitsrechte an der Marke BMW, da die Domain hochgradig verwechslungsfähig mit dem BMW Markenzeichen und damit unzulässig sei. Allein durch die Punktierung ändere sich an der Beurteilung nichts.

Die Domainregistrierung durch die japanische Gesellschaft sei nicht nur ohne Markenlizenz, sondern zudem bösgläubig erfolgt, was sich bereits aus dem enorm hohen Verkaufspreis ergebe. Der Domaininhaber sei sich jedoch sehr wohl der Marke „BMW“ bewusst gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass er neben der streitgegenständlichen Domain auch zahlreiche weitere Marken von weiteren Markeninhabern wie Ferrari oder Apple unter der .mw-Top-Level-Domain zum Verkauf anbot, so das Vorbringen der BMW AG.

Daher leitete es im Juli 2015 ein Beschwerdeverfahren bei der WIPO ein.

Entscheidung im UDRP-Verfahren

Die Entscheidung im Rahmen des sog. UDRP-Verfahren (Case No. DMW2015-0001) fiel zugunsten der Bayerischen Motoren Werke aus: diese haben nunmehr einen Anspruch auf Übertragung des Domainnamens b.mw .

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich die Marke von BMW und der Domainname lediglich um einen Punkt unterscheidet. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und der Domain kann die Top-Level-Domain jedenfalls bei Identität oder wie vorliegend hochgradiger Ähnlichkeit nicht außer Betracht gelassen werden.

Mangels eigener Rechte des Domaininhabers am Domainnamen kam es für den Übertragungsanspruch lediglich auf die Bejahung des bösen Glaubens an. Diesen jedoch konnte der Panelist vorliegend beim Domaininhaber annehmen, da nicht nur davon auszugehen war, dass sich der Domaininhaber – nicht zuletzt aufgrund der weiteren Domainregistrierungen – durchaus der Marke „BMW“ bewusst war, sondern dass die Domain lediglich registriert wurde, um sie anschließend zum Verkauf anzubieten und einen exponentiell höheren Verkaufspreis als die ursprünglichen Registrierungskosten zu erzielen.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/hofbraeuhaus-in-muenchen-sichert-sich-hofbraubeer-com-im-udrp-verfahren-udrp-31-08-2015-d2015-1107/

Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz


Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.